Notare Neumarkt

Notar Dr. Christian Mickisch

Notare Neumarkt
Sprachkenntnisse: Englisch, Französisch & Spanisch

Adresse
Nürnberger Strasse 2
Ort
92318  Neumarkt
Telefonnummer
09181 511050
Fax
09181 5110522
E-Mail
info@notar-mickisch.de
Website
www.notar-mickisch.de

Informationen

Willkommen bei Notar Dr. Christian Mickisch! Es gibt Situationen im Leben, die nicht nur persönlich bedeutsam sind, sondern auch rechtlich. Etwa, wenn man sich entschließt eine Immobilie zu kaufen, Nachfolgeregelungen für den Tod zu treffen oder einen Ehevertrag zu schließen. Solche Rechtsgeschäfte haben eine große rechtliche Tragweite. Der Notar klärt die Beteiligten umfassend über die Bedeutung derartiger Rechtsgeschäfte auf. Er wahrt die Interessen sämtlicher Vertragsteile durch rechtssichere Formulierungen und gewährleistet, dass rechtlich Unerfahrene nicht benachteiligt werden. Er beurkundet Rechtsgeschäfte und erledigt als vertrauenswürdige Schnittstelle zwischen Vertragspartnern den reibungslosen Vollzug der Urkunden.

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Produkte Und Services

  • Vererben und Schenken

    Die gesetzliche Erbfolge Jeder Mensch hat Erben. Sofern Sie Ihre Erben nicht selbst bestimmen, werden sie vom Gesetzgeber festgelegt. Dabei berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen: Erben der sogenannten ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind diese bereits vor dem Erblasser verstorben oder schlagen sie die Erbschaft aus, kommen wiederum deren Kinder - also die Enkelkinder des Erblassers - zum Zuge und so weiter. Sofern keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen in Betracht, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge - also die Geschwister des Erblasser. Erben weiterer Ordnungen sind die Großeltern - ersatzweise deren Abkömmlinge -, die Urgroßeltern und so weiter. Auch der Ehepartner bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe- bzw. Lebenspartner leben und welche Familienmitglieder noch vorhanden sind. Sind Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern des Erblassers vorhanden, ist der Partner zusammen mit diesen am Erbe beteiligt. Der überlebende Partner erbt daher in der Regel nicht das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Das hat zur Folge, dass er ohne Einverständnis der Miterben auch nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen kann. Sind die Kinder der Ehegatten bzw. Lebenspartner noch minderjährig, können sogar gerichtliche Genehmigungen erforderlich werden. Sofern Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet sind, steht diesem kein gesetzliches Erbrecht zu. Unabhängig von der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält Ihr Partner keinen Anteil an Ihrem Vermögen. Gestalten mit Testament und Erbvertrag Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen, können Sie hiervon durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichen. Somit können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Lediglich das sogenannte Pflichtteilsrecht Ihrer nächsten Verwandten kann Ihre Testierfreiheit einschränken. Gerade bei der Abfassung des letzten Willens können sich viele Fehler einschleichen. So können Formulierungen nicht eindeutig gewählt sein oder das gewünschte Ziel lässt sich mitunter nicht in der gedachten Art und Weise erreichen. Damit Sie sicher gehen können, dass alles in Ihrem Sinn geregelt ist, sollten Sie Ihre Vorstellungen mit Ihrem Notar besprechen. Ihr Notar prüft im Einzelfall, welche Regelungen für Ihre persönlichen Verhältnisse sinnvoll sind und übernimmt die rechtssichere Formulierung Ihres letzten Willens. Zusätzliche Kosten sind damit nicht verbunden, denn mit der Beurkundungsgebühr sind die Beratung und der Entwurf ebenfalls abgegolten. Wenn Sie Ihr Testament notariell beurkunden lassen, können Sie nicht nur sicher sein, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Sie erleichtern Ihren Erben auch die Abwicklung des Nachlasses, da die Erteilung eines Erbscheins in der Regel nicht mehr erforderlich ist - so sparen Ihre Erben nicht nur Zeit sondern auch die mitunter erheblichen Kosten für den Erbschein. Übertragung zu Lebzeiten Mitunter kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum eine erhebliche Bedeutung zu. Durch eine solche Übertragung können nicht zuletzt steuerliche Freibeträge optimal genutzt und Pflichtteilsansprüche Dritter unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden. Bei der Frage, ob eine Übertragung zu Lebzeiten in Betracht kommt, sind die damit verbundenen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und bedürfen eingehender rechtlicher Beratung. Werden Vermögenswerte überlassen, ist die Möglichkeit einer Absicherung des Übergebers, etwa in Form eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, zu prüfen. Kosten Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten sozialen Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Die Beurkundung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags kostet daher bei jedem Notar das Gleiche. Mit der Beurkundunsgebühr ist auch die Beratung durch den Notar und die Erstellung des Entwurfs abgegolten. Über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen der Notar gerne Auskunft. Rechtsfalle Mustervertrag Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Doch bei der Verwendung von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen aus dem Internet ist Vorsicht geboten. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Film Rechtsfalle Mustervertrag.

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  • Immobilien

    Die Stellung des Notars Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes neutral und unabhängig. Er vertritt daher nicht einseitig die Interessen nur einer Partei, sondern berät sämtliche Vertragsparteien unparteiisch. Durch seine herausragende Qualifikation gewährleistet er eine rechtliche Beratung auf höchstem Niveau und sorgt für einen fairen und ausgewogenen Vertrag. Hierdurch werden Risiken vermieden und spätere Streitigkeiten bereits im Vorfeld verhindert. Zudem sorgt der Notar für eine reibungslose und sichere Abwicklung des Kaufvertrages. Eine besonders wichtige Rolle kommt dem Notar zu, wenn der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen abgeschlossen wird. Dann sorgt er dafür, dass unerfahrene Vertragsbeteiligte nicht übervorteilt werden und keinen einseitigen Risiken ausgesetzt sind. Vor der Beurkundung Die wesentlichen Inhalte des anstehenden Geschäfts werden meist schon im Vorfeld abgesprochen: Wie hoch ist der Kaufpreis, wann ist das Objekt bezugsfertig, in welchem Zustand befindet es sich, werden bewegliche Gegenstände mitverkauft etc. Anschließend können sich die Vertragsparteien an einen Notar ihrer Wahl mit der Bitte um Vorbereitung des Kaufvertrags wenden. Der Notar klärt zunächst den Sachverhalt, bevor er prüft, ob und wie die gewünschten Vereinbarungen rechtlich umgesetzt werden können. So verschafft sich der Notar anhand des Grundbuchauszugs Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen, den bestehenden Belastungen des Kaufobjekts und etwaigen Hindernissen für die Durchführung des Vertrages. Zudem zeigt er gegebenenfalls verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten auf und weist die Beteiligten auf mögliche Risiken hin. Im Vordergrund steht der sichere Leistungsaustausch, das heißt, dass der Verkäufer sein Eigentum erst verliert, wenn er den Kaufpreis erhalten hat und andererseits der Käufer sein Geld erst aus der Hand gibt, wenn sichergestellt ist, dass er Eigentümer der Immobilie wird. Die wirtschaftliche Bewertung eines Vertrags, insbesondere die Angemessenheit des Kaufpreises, gehört dagegen nicht zu den Aufgaben des Notars. Auch in steuerlicher Hinsicht berät der Notar die Beteiligten grundsätzlich nicht. Wollen die Vertragsbeteiligten sich hier Klarheit verschaffen, so sollten sie sich vor Beurkundung an einen Steuerberater oder an das Finanzamt wenden. Schließlich setzt der Notar die individuellen Vorstellungen von Käufer und Verkäufer juristisch korrekt in einen maßgeschneiderten Entwurf um. Diesen stellt der Notar den Beteiligten rechtzeitig vor Beurkundung zur Verfügung, bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer mindestens zwei Wochen. So erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, sich vorab mit dem Vertrag auseinanderzusetzen. Bei etwaigen Rückfragen steht der Notar als Ansprechpartner zu Verfügung. Sofern der Käufer ein Finanzierungsdarlehen aufnehmen will, empfiehlt es sich, möglichst bald mit der finanzierenden Bank die Einzelheiten zu besprechen. Da das Darlehen regelmäßig mit einer Grundschuld am Kaufobjekt abgesichert wird, teilt die Bank dem Notar die Einzelheiten mit. Die Beurkundung Bei der Beurkundung des Kaufvertrages verliest der Notar den vollständigen Vertrag Wort für Wort, erläutert den Inhalt und weist auf die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäfts hin. Käufer und Verkäufer haben in der Beurkundungsverhandlung die Möglichkeit, offene Punkte anzusprechen. Sind alle Fragen beantwortet und letzte Änderungswünsche eingearbeitet worden, unterzeichnen die Vertragsbeteiligten und der Notar die Urkunde. Sofern dem Notar die Daten für die Grundschuld vorab mitgeteilt worden sind, kann diese sogleich im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden. Nach der Beurkundung Ist der Kaufvertrag unterschrieben, kümmert sich der Notar in den kommenden Wochen um den reibungslosen Vollzug des Kaufvertrags. Die Vertragsteile können sich währenddessen ungestört mit den für sie wichtigen Dingen wie Umzug, Einrichtungsplanung etc. beschäftigen. Der Notar holt erforderliche Genehmigungen und andere zum Vollzug notwendige Erklärungen von Behörden ein, übernimmt den Schriftverkehr mit Gerichten und Grundbuchamt und die notwendige Anzeige beim Finanzamt. Auch die komplizierte Abwicklung mit abzulösenden und finanzierenden Banken erledigt der Notar. Er sichert den Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gegen den Verlust seiner Rechte aus dem Kaufvertrag ab und sorgt für die Eintragung seiner Finanzierungsgrundschuld. Steht fest, dass dem Eigentumserwerb keine Hindernisse mehr im Wege stehen, informiert er den Käufer darüber, dass der Kaufpreis nunmehr unbesorgt bezahlt werden kann. Nach der Zahlung des Kaufpreises beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt und überwacht deren Vollzug. Abschließend teilt er dem Käufer mit, dass dieser nun endgültig neuer Eigentümer des Vertragsobjekts geworden ist.

    Link: Immobilien

  • Ehe und Partnerschaft

    Wenn Sie mit Ihrem Partner eine Lebensgemeinschaft eingehen, zeigen Sie ihm, dass Sie zusammen mit ihm die gemeinsame Zukunft gestalten wollen. Wie diese Lebensgemeinschaft aussehen soll, bleibt dabei ganz Ihnen und Ihrem Partner überlassen - ob Sie ohne Trauschein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben oder ob Sie mit ihm die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. In jedem Fall wirft das Zusammenleben aber zahlreiche Fragen auf, wie zum Beispiel: - Was geschieht mit dem bisherigen Vermögen der Partner? - Wie soll neues Vermögen (z. B. eine Immobilie) erworben werden? Wer finanziert die Kosten und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus? - Wer haftet für etwaige Schulden und wie können die Risiken minimiert werden? - Welche Rechte und Pflichten bestehen im Hinblick auf gemeinsame Kinder? - Was passiert im Falle einer Trennung? Soll mein Partner für mich handeln können, wenn ich selbst aufgrund Krankheit hierzu nicht mehr in der Lage bin? - Wer erbt im Todesfall und ist der Partner ausreichend versorgt? Solche Fragen werden von verschiedenen Paaren meist ganz unterschiedlich beantwortet, je nach persönlicher Lebenssituation und den Vorstellungen von der gemeinsamen Zukunft. Es macht daher Sinn, sich über die bestehenden gesetzlichen Regelungen beraten zu lassen und für sich zu entscheiden, ob diese mit den gemeinsamen Vorstellungen übereinstimmen oder angepasst werden sollten. Ihr Notar hat hierzu nicht nur eine herausragende fachliche Qualifikation. Aufgrund seiner Unparteilichkeit kann er gerade bei entgegengesetzten Interessen der Partner vermitteln und sicherstellen, dass sämtliche Vereinbarungen fair und ausgewogen sind.

    Link: Ehe und Partnerschaft

  • Unternehmen

    Als Unternehmer werden täglich hohe Anforderungen an Sie gestellt. Ihr Betrieb erfordert jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen. Dabei sind nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zur Vermeidung weitreichender Fehler bedarf es daher einer professionellen rechtlichen Beratung - von der Gründung Ihres Unternehmens über die Durchführung von Strukturmaßnahmen bis hin zur Unternehmensnachfolge. Unternehmensgründung Am Anfang steht die Gründung Ihres Unternehmens. Sie ist das Fundament dauerhaften Erfolgs. Bei der Wahl der für Sie passenden Rechtsform sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa Aspekte des Gesellschaftsrechts, Haftungsfragen sowie das Bilanz- und das Steuerrecht. Auf der Grundlage einer geeigneten Rechtsform ist die rechtliche Ausgestaltung Ihres Unternehmens an Ihre individuellen Erfordernisse anzupassen, beispielsweise die Verteilung des Stimmrechts der Gesellschafter, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder die Voraussetzungen eines Wechsels von Mitgesellschaftern. Ist die Gründungsurkunde errichtet, muss Ihr Unternehmen schließlich im Handelsregister eingetragen werden. Zudem sind regelmäßig Anzeigepflichten, beispielsweise bei dem Finanzamt, zu erfüllen. Die Gründung von Unternehmen bildet einen Schwerpunkt notarieller Tätigkeit. Bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften ist die Mitwirkung des Notars vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung bietet Ihr Notar Ihnen eine hochqualifizierte Beratung. Im Anschluss an die Beurkundung sorgt er zudem für den erforderlichen Vollzug der Gründungsurkunde, insbesondere für die Eintragung im Handelsregister. Aufgrund der elektronischen Anbindung der Notare an die Registergerichte, kann Ihre Handelsregistereintragung bei Gericht ohne Zeitverlust bearbeitet werden. Meist ist Ihr Unternehmen schon wenige Tage nach der Unterzeichnung beim Notar im Handelsregister eingetragen - und Sie können sich voll und ganz auf Ihre Geschäftsidee konzentrieren. Strukturveränderungen Nichts ist so beständig wie der Wandel - das gilt vor allem für Ihr Unternehmen. Ihr Notar berät Sie daher auch bei Strukturveränderungen, wie Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungsvorgängen. Er entwirft die erforderlichen Urkunden und sorgt für deren Vollzug in den entsprechenden Registern - von der Firmenänderung bis hin zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. Unternehmensnachfolge Die Übergabe des eigenen Unternehmens auf die nächste Generation gehört mit zu den schwierigsten Aufgaben eines Unternehmers. Obgleich die Übergabe des Betriebs "mit warmer Hand", also noch zu Lebzeiten des Inhabers, regelmäßig das Mittel zur Wahl für eine erfolgreiche Nachfolge darstellt, scheuen viele Unternehmer die Auseinandersetzung mit den komplexen gesellschafts-, steuer-, erb- und familienrechtlichen Fragen. Häufig widerstrebt ihnen auch der Gedanke an den eigenen Rückzug. Die Risiken einer ungelösten Nachfolge sind gleichwohl enorm. Gescheiterte Unternehmensnachfolgen können das erarbeitete Lebenswerk in kurzer Zeit ruinieren. Bei rechtzeitiger Planung können die Betriebsführerqualitäten des vorgesehenen Nachfolgers realistisch eingeschätzt werden, der Übergang kann gleitend erfolgen und dem derzeitigen Inhaber verbleiben Korrekturmöglichkeiten, um etwaigen Fehlentwicklungen gegenzusteuern. Nicht zuletzt können bei einer frühzeitigen Planung steuerliche Freibeträge effizient genutzt werden. Schließlich darf im Rahmen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung das Interesse des Übergebers an seiner Versorgung im Alter und der Freistellung von der Haftung nicht aus dem Auge verloren werden. Durch das Zusammenspiel von Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht stellen Unternehmensnachfolgen hohe Anforderungen an den rechtlichen Berater. Da diese Rechtsgebiete zu den Kernbereichen der notariellen Tätigkeit gehören, ist Ihr Notar der ideale Ansprechpartner. Rechtsfalle Mustervertrag Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Doch bei der Verwendung von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen aus dem Internet ist Vorsicht geboten. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Film Rechtsfalle Mustervertrag.

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  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

    Jeder möchte über das, was er sich geschaffen und erarbeitet hat, nach seinen eigenen Vorstellungen verfügen. Dazu gehört auch die Regelung des Nachlasses durch Testament oder Erbvertrag. Aber was ist mit dem eigenen Leben? Wer bestimmt, wenn man selbst nicht mehr in Lage dazu sein sollte, wie und wo man nach einem Unfall, bei Krankheit oder im Alter medizinisch behandelt oder gepflegt wird? Wer verwaltet das Vermögen, erledigt Bankgeschäfte und entscheidet so für einen, wie man es selbst tun würde? Sie können Ihr Leben auch in solchen Fällen in der Hand behalten – wenn Sie Ihren eigenen "vorletzten" Willen rechtzeitig deutlich machen. Vorsorgevollmacht Wer nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, erhält von Gesetzes wegen einen gerichtlich bestellten Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine solche Betreuung verhindern, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, an Ihrer Stelle und ohne Einschaltung des Gerichts zu handeln - entsprechend Ihren Wünschen in nahezu allen vermögensrechtlichen und persönlichen Bereichen. Sie bestimmen allein, welche Befugnisse Ihre Vorsorgevollmacht umfasst. So kann eine Vertretung beispielsweise auf vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auf eine gemeinsame Ausübung mit einer anderen Person beschränkt werden. Insbesondere können folgende Angelegenheiten geregelt werden: - Verträge abschließen, - Vermögen verwalten, - Bankgeschäfte erledigen, - Post entgegennehmen und öffnen, - Im Krankheitsfall umfassende Auskunft von den Ärzten verlangen, - Bestimmen, ob und welche Untersuchungen und ärztliche Behandlungen vorgenommen werden, - Über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden, - Über eine Organspende entscheiden. Der Bevollmächtigte kann für Sie erst dann wirksam handeln, wenn er von Ihnen eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erhält. Den richtigen Zeitpunkt dafür bestimmen allein Sie. Um sicher zu gehen, dass die Vorsorgevollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte sie in notarieller Form errichtet werden. Andernfalls kann Sie beispielsweise nicht gegenüber dem Grundbuchamt oder zur Aufnahme eines Darlehens verwendet werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist zudem fälschungssicher und wird auch von Banken akzeptiert, da Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar festgestellt werden. Individuelle Beratung und juristisch genaue Formulierung sind beim Notar zudem inklusive.

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  • Notarkosten

    Das Beauftragen eines Notars ist oft gar nicht so teuer, wie Sie vielleicht denken. Dies liegt insbesondere daran, dass der Notar neben den Gebühren der Beurkundung keine weiteren Kosten für die Beratung und die Erstellung des Entwurfs der Urkunde erhebt - ganz gleich wie kompliziert und umfangreich die Urkunde ist. Gebührensystem Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten sozialen Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Der Gesetzgeber hat sich für dieses Gebührensystem entschieden, weil es den Beteiligten eine Reihe von Vorteilen bietet: - Da sich die Kosten nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts bemessen, ist auch bei Angelegenheiten mit geringem Geschäftswert sichergestellt, dass die Notarkosten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsgeschäftes stehen. - Da es nicht auf die Komplexität und den Umfang einer Angelegenheit oder auf die vom Notar aufgewandte Arbeitszeit ankommt, kann Ihnen Ihr Notar schon vor der Beauftragung die endgültigen Kosten einer geplanten Beurkundung mitteilen. Die Notarkosten sind daher transparent und berechenbar. - Die Beratung und der Entwurf der Urkunde sind mit der Gebühr für die Beurkundung abgegolten, unabhängig davon, wie kompliziert oder beratungsintensiv eine Angelegenheit ist. - Die gleiche Leistung kostet bei jedem Notar das Gleiche. Der Notar darf weder höhere noch niedrigere Gebühren als die gesetzlich festgesetzten in Rechnung stellen. - Die Richtigkeit der Kostenrechnungen des Notars wird regelmäßig staatlich überprüft. Über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen Ihr Notar gerne Auskunft - zögern Sie nicht, ihn vor der Beurkundung hierauf anzusprechen.

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